Dr. med. vet. Hans-Joachim Klein
Fachtierarzt für Pferde
32051 Herford - Südbachweg 58


Tel.: 0172-5204595

Equidenpass und Mikrochip

Die gesetztlichen Anforderungen für Euiden (Pferde, Esel, Zebras und deren Kreuzungen) bei der Beantragung eines Equidenpasses sind in den letzten Jahren schrittweise gestiegen und haben seit Mitte 2010 die wohl entgültige Fassung erreicht. Nun muss für jeden Equiden ausnamslos ein Pass beantragt werden, also auch für das Zebra, das im eigenen Garten gehalten und niemals an an einen anderen Ort verbracht wird.

HI-Tier = Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere

Seit mehreren Jahren gibt es in München beim HI-Tier 3 zentrale Datenbanken, und zwar für Rinder, für Schweine und für Schafen und Ziegen. Seit Mitte 2010 gibt es nun eine 4. Datenbank für Equiden. Damit soll eine lückenlose Kontrolle über die Haltung aller Equiden ermöglicht werden. Diese Kontrolle stützt sich auf 3 Säulen:

1. Implantation eines Mikrochips (Transponder)
2. Ausstellung eines Equidenpasses
3. Datensicherung in der Equidendatenbank

Der Pferdehalter beantragt zunächst einen Antrag ür die Beantragung eines Equidenpasses, entweder bei dem für sein Pferd zuständigen Zuchtverband oder bei der FN, falls das Pferd keinem deutschen Zuchtverband zugeordnet werden kann.

Zuvor muss der Tierhalter seine Pferdehaltung der Tierseuchenkasse der Landwirtschaftskammer NRW in 48147 Münster, Nevinghoff 6, gemeldet und von der Tierseuchenkasse eine Betriebsnummer erhalten haben. Hat der Pferdehalter seine Tierhaltung noch nicht der Tierseuchenkasse gemeldet, dann kann er sich auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer NRW ein Formular für die Neuanmeldung einer Tierhaltung herunterladen. Liegt dann die Betriebsnummer des Tierhalters vor bestellt die FN entweder auf Antrag des Pferdebesitzers oder auf Antrag eines Zuchtverbandes den für jedes Pferd individuellen Transponder, deren Nummer immer 15stellig nach folgendem Muster kodiert wird:

276 02 1234567890
276 = Land 276 = Deutschland
02 = Tierart 02 = Equide
1234567890 = Individualnummer (10 - stellig)

Nach Erhalt des Antrages auf einen Equidenpass und des speziell für ihn kodierten Transponders (Mikrochip) wendet sich der Tierhalter an seinen Tierarzt oder an einen anderen Kennzeichnungsbeauftragten, der den Mikrochip implantiert und den Equidenpassantrag ausfüllt, dabei trägt der Tierarzt bzw. ein anderer Kennzeichnungsbeauftragter die Abzeichen auf Seite 7 des Antragformulars nach folgendem Muster ein:


Ein Kennzeichnungsbeauftragter muss eine "Betriebsnummer" beantragt haben, dafür ist in NRW die Tierseuchenkasse in Münster zuständig.

Die Betriebsnummer des Kennzeichnungsbeauftragten Dr. Klein aus Herford lautet:

276 05 7 58 012 0058
276 = Land 276 = Deutschland
05 = Bundesland 05 = NRW
7 = Regierungsbezirk 7 = Detmold
58 = Landkreis 58 = Herford
012 = Gemeinde 012 = Herford
0058 = Betriebsnummer 0058 = Dr. Klein

Nach einigen Wochen bekommt der Pferdehalter den Equidenpass zugeschickt, kommt er direkt von der FN, dann hat er eine grüne Hülle und kommt er von einem Zuchtverband, dann hat er eine rote Hülle, hier folgt ein Beispiel für einen Equidenpass von einem Zuchtverband:



Der Equidenpass enthält die UELN, das ist die universelle Equiden-Lebensnummer. Die UELN hat folgenden Aufbau:

276 3 58 123456789
276 = Deutschland
03 = 03=vor oder 04=nach dem 01.01.2000 geboren
58 = Organisation (z.B. Zuchtverband)
123456789 = Individualnummer (9-stellig)

Hier ist eine Ablesung mit einem Mikrochip-Lesegerät dargestellt:


In den ersten Jahren, in denen Mikrochips implantiert wurden, konnte der Tierarzt einen Chip mit einer beliebigen Nummer implantieren. Das ist heute nicht mehr zulässig.


Eintrag Schlachtung oder Nicht-Schlachtung?

Vielen Pferdebesitzern fällt es schwer, sich für einen der beiden möglichen Einträge Schlachtung oder Nicht-Schlachtung zu entscheiden, das Gesetz schreibt vor, dass diese Entscheidung getroffen und im Equidenpass dokumentiert werden muss. Sich bei Equiden, die ja prinzipiell in Deutschland zu den Schlachttieren zählen, für Nicht-Schlachtung entscheiden zu können, war der wichtigste Grund Equidenpässe einzuführen. Damit sind Equiden die einzigste Tierart, bei der ein Tierbesitzer entscheiden kann, ob sein Tier für eine Schlachtung vorgesehen ist oder nicht. Allerdings sorgt diese Tatsache auch für viel Verwirrung bei zahlreichen Pferdebesitzern.

Eintrag Schlachtung

Voraussetzung für eine Schlachtung:

Vorteile des Eintrags "Schlachtung":

Nachteile des Eintrags "Schlachtung":

Auf dieser Seite des Equidenpasses wird der Eintrag Schlachtung vorgenommen, die Eintragung muss von einem Tierarzt bestätigt werden:



Eintrag Nicht-Schlachtung

Falls bei einem Verlusst des Originals eine Kopie des Equidenpasses ausgestellt wurde, erhält das Tier übrigens automatisch den Status Nicht-Schlachtung, damit ein Tier, beim dem evtl. zuvor der Eintrag Nicht-Schlachtung dokumentiert war, nicht durch Neu-Beantragung des Equidenpasses die Schlachtung ermöglicht werden kann.

Vorteile des Eintrags "Nicht-Schlachtung":

Nachteile des Eintrags "Nicht-Schlachtung":


Auf dieser Seite des Equidenpasses wird der Eintrag Nicht-Schlachtung vorgenommen, die Eintragung muss von einem Tierarzt bestätigt werden:


Hinweis für Pferdebesitzer, die noch alte Equidenpässe mit weniger Seiten (ca. 36) haben:

Hier fehlt der Anhang "Schlachtung" mit den beiden oben abgebildeten Seiten 39 und 42. Bitte wenden Sie sich an den Verband, der den Equidenpass ausgestellt hat, geben Sie die Lebensnummer des Pferdes an und beantragen Sie den Zusatz "Schlachtung". Dann können Sie im Beisein eines Tierarztes die gewünschte Eintragung vornehmen.


Fazit:

Beide Eintragungen haben Vor- und Nachteile. Bei der Eintragung Schlachtung muss ein Stallbuch geführt werden. Leider wissen die meisten Pferdebesitzer nicht, was ein Stallbuch ist, und von den wenigen die es wissen, führen nach meinen Erfahrungen nur sehr wenige ein Stallbuch. Solch ein Stallbuch muss geführt werden wenn:

Andernfalls drohen dem Pferdehalter Sanktionen, deshalb rate ich besonders den Hobby-Pferdehaltern zum Eintrag Nicht-Schlachtung.

Ein Stallbuch, auch Bestandsbuch genannt, besteht aus Formblättern, die so aussehen können:

Damit der Pferdebesitzer weiß, was er in sein Stallbuch eintragen muss, bekommt er vom Tierarzt einen Arzneimittelanwendungs- bzw. Abgabebeleg, ein solcher Beleg ist hier dargestellt:



Die FN allen Pferdebesitzern zum Eintrag Nicht-Schlachtung, leider weist die FN die Pferdebesitzer nicht darauf hin, dass dann ein Stallbuch geführt werden muss.

Die FN rät, für jedes Turnierpferd ein Behandlungsbuch Pferd zu führen (kann auf den Internseiten der FN gedownloaded werden). Das Behandlungsbuch Pferd, in dem jeweils der Tierarzt die Eintragung bestätigen soll, ist für Pferde aus den A-, B- und C-Kadern vorgeschrieben.

Das Behandlungsbuch Pferd entspricht aber nicht exakt einem Stallbuch (Bestandsbuch), das muss zusätzlich vom Pferdebesitzer geführt werden. Der Tierarzt bestätigt seine Arzneimittelanwendungen und Arzneimittelabgaben auf dem Tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg, die Führung des Stallbuches obliegt dem Tierhalter.


In Pferdepensionsbetrieben stellt sich immer wieder die Frage ob der Stallbetreiber oder der Pferdebesitzer das Stallbuch führen müssen. Auf jeden Fall sollte das im Einstellervertrag eindeutig geregelt sein. Es gibt Pferdepensionsbetriebe die ausschließlich Pferde mit dem Vermerk Nicht-Schlachtung einstallen. Dieses kann dann der Stallbetreiber durch Kopien der Equidenpassseiten mit dem Vermerk Nicht-Schlachtung aller Pferde bei einer Kontrolle durch das Veterinäramt nachweisen; in einem solchen Fall braucht dann weder der Stallbetreiber noch die Pferdebesitzer ein Stallbuch zu führen.

Die Kontrolle der Equidenpasse ist Aufgabe des Veterinäramtes des jeweiligen Landkreises, also dem Kreistierarzt.

Weitere Informationen im Internet:

zahlreiche Broschüren auf den Internetseiten der FN
HI-Tier unter  www.hi-tier.de  


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