Dr. med. vet. Hans-Joachim Klein
Fachtierarzt für Pferde
32051 Herford - Südbachweg 58
Tel.:
Equidenpass und Mikrochip
Die gesetztlichen Anforderungen für Euiden (Pferde, Esel, Zebras und deren Kreuzungen) bei der Beantragung eines Equidenpasses sind in den letzten Jahren schrittweise gestiegen und haben seit Mitte 2010 die wohl entgültige Fassung erreicht. Nun muss für jeden Equiden ausnamslos ein Pass beantragt werden, also auch für das Zebra, das im eigenen Garten gehalten und niemals an an einen anderen Ort verbracht wird.
Seit mehreren Jahren gibt es in München beim HI-Tier 3 zentrale Datenbanken, und zwar für Rinder, für Schweine und für Schafen und Ziegen. Seit Mitte 2010 gibt es nun eine 4. Datenbank für Equiden. Damit soll eine lückenlose Kontrolle über die Haltung aller Equiden ermöglicht werden. Diese Kontrolle stützt sich auf 3 Säulen:
1. Implantation eines Mikrochips (Transponder)
2. Ausstellung eines Equidenpasses
3. Datensicherung in der Equidendatenbank
Der Pferdehalter beantragt zunächst einen Antrag ür die Beantragung eines Equidenpasses, entweder bei dem für sein Pferd zuständigen Zuchtverband oder bei der FN, falls das Pferd keinem deutschen Zuchtverband zugeordnet werden kann.
Zuvor muss der Tierhalter seine Pferdehaltung der Tierseuchenkasse der Landwirtschaftskammer NRW in 48147 Münster, Nevinghoff 6, gemeldet und von der Tierseuchenkasse eine Betriebsnummer erhalten haben. Hat der Pferdehalter seine Tierhaltung noch nicht der Tierseuchenkasse gemeldet, dann kann er sich auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer NRW ein Formular für die Neuanmeldung einer Tierhaltung herunterladen. Liegt dann die Betriebsnummer des Tierhalters vor bestellt die FN entweder auf Antrag des Pferdebesitzers oder auf Antrag eines Zuchtverbandes den für jedes Pferd individuellen Transponder, deren Nummer immer 15stellig nach folgendem Muster kodiert wird:
276 | = | Land | 276 | = | Deutschland |
02 | = | Tierart | 02 | = | Equide |
1234567890 | = | Individualnummer | (10 | - | stellig) |
Nach Erhalt des Antrages auf einen Equidenpass und des speziell für ihn kodierten Transponders (Mikrochip) wendet sich der Tierhalter an seinen Tierarzt oder an einen anderen Kennzeichnungsbeauftragten, der den Mikrochip implantiert und den Equidenpassantrag ausfüllt, dabei trägt der Tierarzt bzw. ein anderer Kennzeichnungsbeauftragter die Abzeichen auf Seite 7 des Antragformulars nach folgendem Muster ein:
Ein Kennzeichnungsbeauftragter muss eine "Betriebsnummer" beantragt haben, dafür ist in NRW die Tierseuchenkasse in Münster zuständig.
Die Betriebsnummer des Kennzeichnungsbeauftragten Dr. Klein aus Herford lautet:
276 | = | Land | 276 | = | Deutschland |
05 | = | Bundesland | 05 | = | NRW |
7 | = | Regierungsbezirk | 7 | = | Detmold |
58 | = | Landkreis | 58 | = | Herford |
012 | = | Gemeinde | 012 | = | Herford |
0058 | = | Betriebsnummer | 0058 | = | Dr. Klein |
Nach einigen Wochen bekommt der Pferdehalter den Equidenpass zugeschickt, kommt er direkt von der FN, dann hat er eine
Der Equidenpass enthält die
276 | = | Deutschland |
03 | = | 03=vor oder 04=nach dem 01.01.2000 geboren |
58 | = | Organisation (z.B. Zuchtverband) |
123456789 | = | Individualnummer (9-stellig) |
Hier ist eine Ablesung mit einem Mikrochip-Lesegerät dargestellt:
Eintrag
Vielen Pferdebesitzern fällt es schwer, sich für einen der beiden möglichen Einträge Schlachtung oder Nicht-Schlachtung zu entscheiden, das Gesetz schreibt vor, dass diese Entscheidung getroffen und im Equidenpass dokumentiert werden muss. Sich bei Equiden, die ja prinzipiell in Deutschland zu den Schlachttieren zählen, für Nicht-Schlachtung entscheiden zu können, war der wichtigste Grund Equidenpässe einzuführen. Damit sind Equiden die einzigste Tierart, bei der ein Tierbesitzer entscheiden kann, ob sein Tier für eine Schlachtung vorgesehen ist oder nicht. Allerdings sorgt diese Tatsache auch für viel Verwirrung bei zahlreichen Pferdebesitzern.
Eintrag
Auf dieser Seite des Equidenpasses wird der Eintrag Schlachtung vorgenommen, die Eintragung muss von einem Tierarzt bestätigt werden:
Eintrag
Falls bei einem Verlusst des Originals eine Kopie des Equidenpasses ausgestellt wurde, erhält das Tier übrigens automatisch den Status Nicht-Schlachtung, damit ein Tier, beim dem evtl. zuvor der Eintrag Nicht-Schlachtung dokumentiert war, nicht durch Neu-Beantragung des Equidenpasses die Schlachtung ermöglicht werden kann.
Auf dieser Seite des Equidenpasses wird der Eintrag Nicht-Schlachtung vorgenommen, die Eintragung muss von einem Tierarzt bestätigt werden:
Hinweis für Pferdebesitzer, die noch alte Equidenpässe mit weniger Seiten (ca. 36) haben:
Hier fehlt der Anhang "Schlachtung" mit den beiden oben abgebildeten Seiten 39 und 42. Bitte wenden Sie sich an den Verband, der den Equidenpass ausgestellt hat, geben Sie die Lebensnummer des Pferdes an und beantragen Sie den Zusatz "Schlachtung". Dann können Sie im Beisein eines Tierarztes die gewünschte Eintragung vornehmen.
Beide Eintragungen haben Vor- und Nachteile.
Andernfalls drohen dem Pferdehalter Sanktionen,
Ein Stallbuch, auch Bestandsbuch genannt, besteht aus Formblättern, die so aussehen können:
Damit der Pferdebesitzer weiß, was er in sein Stallbuch eintragen muss, bekommt er vom Tierarzt einen Arzneimittelanwendungs- bzw. Abgabebeleg, ein solcher Beleg ist hier dargestellt:
Die FN allen Pferdebesitzern zum Eintrag Nicht-Schlachtung, leider weist die FN die Pferdebesitzer nicht darauf hin, dass dann ein Stallbuch geführt werden muss.
Die FN rät, für jedes Turnierpferd ein
Das Behandlungsbuch Pferd entspricht aber nicht exakt einem Stallbuch (Bestandsbuch), das muss zusätzlich vom Pferdebesitzer geführt werden. Der Tierarzt bestätigt seine Arzneimittelanwendungen und Arzneimittelabgaben auf dem
Die Kontrolle der Equidenpasse ist Aufgabe des Veterinäramtes des jeweiligen Landkreises, also dem Kreistierarzt.
Weitere Informationen im Internet:
zahlreiche Broschüren auf den Internetseiten der FN
HI-Tier unter www.hi-tier.de